Kosten

Sicherlich für Sie von wichtiger Bedeutung ist die Frage, welche Kosten durch eine rechtliche Vertretung auf Sie zukommen. Feste Maßstäbe gibt es hierzu nicht, sondern es kommt auf den jeweiligen Einzelfall an. Bei den Kosten des eigenen Anwalts ist bereits danach zu unterscheiden, ob die Honorierung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder wahlweise auf Grundlage einer gesonderten Vergütungsvereinbarung erfolgt.

Für das weitere Verfahren eines Rechtsstreits können folgende Grundsätze erläutert werden:

a) Der rechtschutzversicherte Mandant:

Besteht eine Rechtschutzversicherung und diese hat die Deckungszusage für den Rechtstreit erklärt, dann haben Sie bis auf eine evtl. mit Ihrer Rechtschuztversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung keine Kosten zu tragen.

b) Der nicht versicherte Mandant im Zivilverfahren:

Besteht keine Rechtschutzversicherung bedeutet dies, Sie müssen zunächst erstmal selbst für alle Kosten aufkommen, d. h. die eigenen Anwaltskosten sowie bei Einreichung einer Klage den Gerichtskostenvorschuss tragen. Wird die Angelegenheit vom Gericht zu Ihren Gunsten entschieden, hat der Gegner (bei Zivilverfahren) bzw. die Staatskasse (im Straf- / Ordnungswidrigkeitenverfahren) Ihre Anwaltskosten für das gerichtliche Verfahren sowie etwaige Gerichtskosten zu tragen. Bezüglich der Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten für Ihren Rechtsanwalt kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an.

Kommt es zu einem Unterliegen im Zivilrechtsstreit, müssen sie neben den Gerichts und den eigenen Anwaltskosten auch alle weiteren Kosten, wie z. B. die des gegnerischen Rechtsanwalts oder eines eingeholten Sachverständigengutachten tragen.

Für Rechtssuchende, die selbst nur über geringe finanzielle Mittel verfügungen, gibt es eine Unterstützung vom Staat. Für das außergerichtliche Verfahren kann der Rechtssuchende beim Amtsgericht seines Wohnsitzes einen Antrag auf Ausstellung eines Beratungshilfescheins stellen. Mit Vorlage dieses Beratungshilfescheins rechnet der beauftragte Anwalt seine außergerichltich entstandenen Kosten mit der Staatskasse ab. Ist eine gerichtliche Vertretung durch einen Anwalt notwendig, so kann ein Prozesskostenhilfeantrag bei Gericht gestellt werden. Wird dem Antrag stattgegeben, hängt es von Ihren Vermögensverhältnissen ab, ob Sie die anfallenden Kosten durch eine Ratenzahlung im Fall des unterliegens im Rechtstreit zum Teil selber tragen müssen oder diese in voller Höhe von der Staatskasse übernommen werden.

c) Der nicht versicherte Mandant im Strafverfahren:

Bei einem Strafverfahren hat der Mandant im Fall einer Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens gegen Auflage ebenfalls die eigenen Anwalts- als auch die Verfahrenskosten zu tragen.